Nutzungsrecht an einer Grabstelle ist nicht vererblich
Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem im März 2024 ergangenen Urteil klargestellt, dass das in einer Friedhofssatzung eingeräumte Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht vererbt werden kann. Ein Grabnutzungsrecht kann nur entsprechend einer verwaltungsrechtlichen Regelung, beispielsweise in einer Satzung, auf Angehörige eines Grabnutzungsberechtigten mit deren Zustimmung wirksam übergehen.
Der Kläger in diesem Rechtsstreit war einer von zwei Brüdern. Nach dem Ableben des Vaters der beiden Brüder im Jahr 1993 wurde deren Mutter urkundlich die Grabnutzungserlaubnis für das Grab des Vaters für eine Dauer von 50 Jahren eingeräumt. Nach dem Tod der Mutter organisierte der jüngere Bruder des Klägers deren Bestattung. Der Bescheid über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren wurde entsprechend an ihn gerichtet. Als der jüngere Bruder dann 2017 verstarb, kümmerte sich dessen Witwe um die Bestattung im Familiengrab und übernahm die Grabpflege. Im Jahr 2020 wollte nun der Kläger als Nutzungsberechtigter für das Grab seiner Eltern und seines Bruders anerkannt werden. Die Friedhofsverwaltung verweigerte dies, da Nutzungsberechtigte bereits die Schwägerin, die Witwe des verstorbenen jüngeren Bruders sei.
Der Kläger begründete seine daraufhin eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht damit, dass ihm unrechtmäßig die Nutzungsberechtigung an dem Grab seiner Eltern und seines Bruders verweigert würde. Nach seinem Rechtsverständnis habe zunächst seine Mutter das Nutzungsrecht an der Grabstelle erworben. Später sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte, als Teil des Nachlasses und Erbes seiner Mutter, auf deren Söhne übergegangen. Nunmehr sei er der einzige überlebende Erbe seiner Eltern und deshalb Nutzungsberechtigter an dem Familiengrab.
Das VG Stuttgart folgte der Rechtsansicht des Klägers nicht. Mit der Überlassung einer Grabstelle auf einem Friedhof, so das Gericht, erhält der Berechtigte für einen längeren Zeitraum ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an dem Grab. Dabei handelt es sich aber nicht um eine vererbliche Rechtsposition gemäß § 1922 BGB. Denn als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art kann ein Nutzungsrecht an einem Grab nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden und auch kein unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegendes Recht sein. Die Friedhofsträger regeln vielmehr durch rechtliche Regelungen in ihren Satzungen, auf Grundlage der landesrechtlichen Bestattungsgesetze, ob und an wen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Falle des Todes des bisherigen Berechtigten übergeht.
Quelle: VG Stuttgart, Urteil v. 15.03.2024, Az. 6 K 3116/22