Schleswig-Holstein: Rechtliche Grundlage für Erprobung alternativer Bestattungsarten
Bestattungsgesetz wurde um eine sogenannte Experimentierklausel ergänzt
Der Landtag Schleswig-Holsteins hat am 26.01.2024 auf Antrag aller Fraktionen (CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD, FDP, SSW) eine Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde der Paragraph 15a zur "Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten".
Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium, derzeit das Ministerium für Justiz und Gesundheit, kann nun auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Bestattungsgesetzes zulassen, um alternative Bestattungsformen erproben zu lassen. Die Beisetzung hat dabei weiterhin auf einem Friedhof zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind bei solchen Projekten unter anderem ethische, umweltrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Prüfungen. Eine wissenschaftliche Begleitung muss sichergestellt sein. Einzelheiten werden hier noch durch das zuständige Ministerium geregelt.
Die Ausnahmen werden für höchstens zwei Jahre zugelassen. Die Zulassung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden und soll eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Antragsteller haben die Durchführung der Erprobung der jeweiligen Bestattungsart nach den Maßgaben der Zulassung durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Bestattungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten.
In Schleswig-Holstein wird bereits seit 2022 (zuerst in Mölln, dann auch in Kiel) die sogenannte "Reerdigung" in einer Pilotphase erprobt, bei der der Leichnam in einer Art Kokon innerhalb von 40 Tagen kompostiert und anschließend beigesetzt wird. Kritische Stimmen hatten die unklare, ihrer Ansicht nach nicht hinreichende Rechtsgrundlage für dieses Pilotprojekt bemängelt. Bisher wurden (Stand Januar 2024) 16 Menschen im Rahmen einer "Reerdigung" bestattet.