Schleswig-Holstein reformiert Bestattungsgesetz

Nur wenige grundlegende Änderungen - Friedhofszwang bleibt bestehen

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Der schleswig-holsteinische Landtag hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2024 eine Reform des Bestattungsgesetzes beschlossen (hier der Bericht des Landtags). Anders als in Rheinland-Pfalz, das kürzlich einen Gesetzesentwurf mit weitgehenden Liberalisierungen auf den Weg gebracht hat (unter anderem Aushändigung der Urne, Teilung der Asche und Aschebeisetzung in Flüssen), bleiben grundlegende Reformen weitgehend aus.

Neu ist unter anderem, dass in Zukunft eine Beisetzung im Leichentuch ohne Sarg grundsätzlich erlaubt ist und nicht mehr nur aus religiösen Gründen. Auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Asche Verstorbener auf Friedhöfen zu verstreuen. Zudem wurde die Beisetzungsfrist für Urnen von einem auf drei Monate verlängert, was den Menschen mehr Zeit für eine Entscheidung gibt.

Doch obwohl die zuständige Ministerin auf den gesellschaftlichen Wandel und die veränderten Vorstellungen über Bestattungen und die damit verbundene Notwendigkeit zur Modernisierung des gesetzlichen Rahmens verweist, werden keine weiteren Schritte in Richtung einer Liberalisierung unternommen. Im Gegenteil, es gibt sogar Verschärfungen: So werden Bestattungsunternehmen in Zukunft zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Bestattung verpflichtet. Diese Beweispflicht soll verhindern, dass Urnen in Privathände gelangen, wie es laut Ministerium "in Einzelfällen" vorgekommen sei. Auch wurde eine Gesetzeslücke bei der Seebestattung geschlossen, wo man bisher nicht klar geregelt hatte, ob auch Privatleute eine Urne auf See beisetzen durften.

In seiner Stellungnahme zur Reform des Gesetzes hatte Aeternitas unter anderem für eine Lockerung des bestehenden Friedhofszwangs plädiert - auch mit Verweisen auf die veränderten Vorstellungen und Bedürfnisse vieler Menschen und auf die weitaus liberaleren Regelungen in anderen europäischen Staaten. Darüber hinaus nicht aufgegriffen wurden weitere Aeternitas-Forderungen wie zum Beispiel die Möglichkeit der Ascheteilung und Herstellung von Erinnerungsgegenständen, die Erleichterung von Urnenumbettungen oder die Nicht-Einführung einer Nachweispflicht für die Urnenbeisetzung (siehe oben).