Bundessozialgericht: Doppelgrab auch bei Sozialbestattung
Mehrkosten müssen von der Behörde übernommen werden

Wenn das Sozialamt im Rahmen einer Sozialbestattung die Bestattungskosten übernimmt, muss es im Einzelfall auch die im Vergleich zu einem Einzelgrab höheren Gebühren für ein gemeinsames Wahlgrab für zwei Eheleute übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Revisionsfall entschieden (Az. B 8 SO 8/24 R, v. 12.03.2026). Hintergrund war ein vorinstanzlich ergangenes Urteil des Landdessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, über das Aeternitas bereits berichtet hatte (Sozialbestattung darf nicht auf Pauschale begrenzt werden, Az. L 9 SO 49/23, Urteil v. 23.05.2024).
Zu Recht habe laut BSG das Landessozialgericht die streitgegenständlichen Kosten als erforderliche Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII angesehen. Der Wunsch von Ehepaaren, nebeneinander bestattet zu werden, sei dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, weil die Ehe über den Tod eines Ehepartners hinaus verfassungsrechtlichen Schutz durch Artikel 6 Grundgesetz genießt. Der Wunsch sei aber nur zu berücksichtigen, wenn er tatsächlich realisierbar erscheint und die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht unverhältnismäßig sind. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.
Der Wunsch erscheine realisierbar, weil die Kosten für die spätere Grabstätte der Klägerin, die nicht zu den Bestattungskosten des Ehemanns gehören, bereits gezahlt waren. Die Kosten für das Grab des Ehemanns seien zwar höher als für eine Einzelgrabstätte, aber die Mehrkosten stellten sich im Einzelfall nicht als unverhältnismäßig dar.
Darüber hinaus stellte das BSG fest, dass das Landessozialgericht die Frage der Erbenstellung nach dem verstorbenen Ehemann offengelassen hätte. Solche Feststellungen sind erforderlich, weil bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Kostentragung zu berücksichtigen ist, ob die angefallenen Kosten gegenüber einem vorrangig verpflichteten Erben ohne Weiteres durchgesetzt werden können.