Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne nach Umzug

Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche gegenüber der Gemeinde Wölfersheim die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes beantragte.

Zum Zeitpunkt der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes in einer verrottbaren Urne auf einem Waldfriedhof im Gebiet der Gemeinde Wölfersheim im Jahr 2021 wohnte die Klägerin noch im Gemeindegebiet. Im Jahr 2023 beantragte die Klägerin eine Umbettung der Urne in das Gebiet der Gemeinde Schöffengrund, nachdem sie dorthin umgezogen war. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde Wölfersheim mit der Begründung ab, dass hierfür erforderliche besondere Gründe, die das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen, nicht vorlägen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage führte die Klägerin aus, dass eine Umbettung auch dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen würde, da dieser sich mit seiner in der Gemeinde Wölfersheim wohnhaften Familie überworfen habe, was letztlich auch den Umzug der Klägerin erforderlich gemacht habe. Die Klägerin leide seit dem Tod ihres Ehemannes und dem Verlust der Wohnung in der Gemeinde Wölfersheim unter einer psychischen Erkrankung. Ein Aufsuchen des Waldfriedhofs sei ihr unzumutbar, da bereits das Aufsuchen des Gebietes der Gemeinde Wölfersheim aufgrund der dort lebenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes psychische Belastungen hervorrufe. Dem ist die Gemeinde Wölfersheim u. a. mit dem Verweis darauf, dass die Totenasche den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche genieße, entgegengetreten.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass nach den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen zwar der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen abgeschwächt sei. Das nichtsdestotrotz bestehende Erfordernis eines besonderen Grundes für die Umbettung einer Urne sei jedoch Ausfluss des postmortalen Persönlichkeitsrechts und damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, welche den Schutz der Totenruhe gebiete. Ein solcher besonderer Grund könne nicht allein in einem Wohnsitzwechsels der Totenfürsorgeberechtigten gesehen werden, da dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach, insbesondere bei jedem Umzug, umzubetten wären. Auch lasse sich aus dem Zerwürfnis des Verstorbenen mit seiner Familie nicht mit hinreichender Sicherheit dessen mutmaßlicher Wille bezogen auf eine Umbettung feststellen. Letztlich sei im Fall der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass diese auf die Umbettung der Urne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 1. Juni 2026, Az.: 8 K 165/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen

Anmerkung von Aeternitas:

Dieses Gerichtsurteil geht - auch wenn es die geltende Rechtslage wiederspiegelt - wie viele andere Urteile zum Thema Umbettung leider an den Bedürfnissen Trauernder vorbei. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben auf die veränderten Bedürfnisse vieler Menschen in einer zunehmend mobilen Gesellschaft bisher kaum reagiert. Nach Ansicht von Aeternitas verletzt eine Umbettung die postmortale Würde im Rahmen der Totenruhe jedoch nur, wenn sie auch dem – mutmaßlichen – Willen des Verstorbenen widerspricht. Schließlich liegt es bei einem Umzug im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege einfacher und damit besser möglich sind. Entsprechend sollten die Gesetzgeber die Vorschriften für Umbettungen in den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen lockern und die Gerichte die Vorgaben des wichtigen Grundes anhand einer geänderten gesellschaftlichen Realität überdenken.

Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang zu Beispiel die geplante Gesetzesreform in Sachsen: Dort soll dann der mutmaßliche Wille der verstorbenen Person als Voraussetzung für die Zulassung einer Umbettung ausreichen.