Nichteheliche Lebensgefährten sind nicht bestattungspflichtig
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im April 2025 per Beschluss klargestellt, dass von dem Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG NRW) ausschließlich Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erfasst werden, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten. Nichteheliche Lebensgefährten sind somit nicht bestattungspflichtig.
Im vom OVG NRW entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger durch Bescheid vom 21. Mai 2024 zur Zahlung der für die Einäscherung seines verstorbenen Bruders angefallenen hälftigen Kosten herangezogen worden. Er war nach Ansicht der Behörde neben seinem weiteren Bruder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW als volljähriger Bruder des zum Todeszeitpunkt ledigen Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet gewesen. Der Verstorbene war aber durch die Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW bestattet worden, weil keiner der bestattungspflichtigen Angehörigen eine Bestattung organisierte.
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren reichte der zur Kostenerstattung aufgeforderte Bruder die gegen den Bescheid gerichtete Klage ein. Er bestritt, zur Erstattung der Kosten verpflichtet zu sein, da sein verstorbener Bruder einen Lebenspartner gehabt habe. Diese Person sei vorrangig nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW zur Bestattung und damit zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen. Der Verstorbene war zwar ledig, seine Wohnung sei aber noch nach dem Tod des Bruders von jemandem bewohnt worden. Er gehe davon aus, dass eine Lebenspartnerschaft bestanden habe.
Das OLG NRW entschied, dass der Einwand des Klägers gegen seine Zahlungspflicht unerheblich war, weil der Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW enger gefasst ist. Durch § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW werden ausschließlich Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung erfasst. Danach sind Lebenspartner zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber einem Standesamt die Erklärung abgegeben haben, eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Nur solche eingetragene Lebenspartner im Sinn des LPartG gelten gemäß § 11 Abs. 1 LPartG als bestattungspflichtige Familienangehörige gemäß § 8 BestG NRW. Nichteheliche Lebensgefährten zählen dagegen mangels verwandtschaftlicher oder ehelicher Beziehungen zu einem Verstorbenen nicht zu diesem Personenkreis. Ob der Verstorbene möglicherweise zum Zeitpunkt seines Todes gemeinsam mit einem Lebensgefährten seine Wohnung bewohnt hat, war somit als Einwand gegen die Bestattungspflicht des Bruders gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nicht relevant.
Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2025, Az. 19 E 180/25