Urteil: Grabmalgenehmigung muss eingehalten werden

Verwaltungsgericht billigt Verfügung zur Abräumung einer Grababdeckung

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

In einem Urteil vom 06.05.2026 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln die Verfügung einer Friedhofsverwaltung für rechtmäßig angesehen, mit der eine Grabstätteninhaberin aufgefordert wurde, eine errichtete Grababdeckung zurückzubauen (Aktenzeichen: 23 K 4277/24) .

Nach dem Tod ihrer Mutter hatte die Tochter eine Grabstätte erworben und nach der Beisetzung des Sarges das Grab gestalten wollen. Sie beauftragte ein Steinmetzunternehmen mit der Errichtung eines Grabmals, einer Grabeinfassung und zweier Abdeckplatten. Im Rahmen des üblichen Genehmigungsverfahren beantragte der Steinmetz unter anderem die Erlaubnis zur Befestigung der beiden Teilabdeckungen mit den Maßen 30 cm x 99 cm und 40 cm x 101 cm. Dies wurde seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt. Aufgrund eines fehlerhaften Zuschnitts wurde dann jedoch zwei Platten mit den Maßen 40 cm x 99 cm bzw. 60 cm x 101 cm angebracht. Dies stellte die Friedhofsverwaltung fest und bemängelte die Abweichung.

Nach der Friedhofssatzung durften Grababdeckungen höchstens 50 Prozent der Graboberfläche bedecken. Diese Vorgabe sah die Friedhofsverwaltung als nicht mehr eingehalten ein und bat die Nutzungsberechtigte der Grabstätte daher um Rückbau. Nachdem diese der Bitte nicht nachkam, verfügte die Friedhofsverwaltung förmlich den Rückbau per Bescheid mit der Begründung, dass durch die beiden Abdeckungen, das Grabmal und die Einfassung mehr als die Hälfte der Graboberfläche bedeckt seien.

Gegen die Ordnungsverfügung klagte die Grabinhaberin vor dem VG Köln und begründete ihre Klage mit der fehlerhaften Flächenberechnung durch die beklagte Friedhofsverwaltung: da die Einfassungen nicht berücksichtigt werden dürften, sei weniger als die Hälfte der Graboberfläche bedeckt. Dieser Ansicht schloss sich das VG an, wies die Klage aber dennoch ab. Für das Gericht lässt der Wortlaut der entscheidenden Regelung in der Friedhofssatzung zwar kein anderes Verständnis zu, als dass sich die Größenbeschränkung von 50 Prozent lediglich auf die Grababdeckung bezog, nicht jedoch (auch) auf die Grabeinfassung. Allerdings sei dennoch ein Verstoß gegen die Vorgaben der Friedhofssatzung festzustellen.

Für das Gericht verstößt die Grababdeckung gegen die Satzungsregelung, wonach die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedarf. Eine solche Zustimmung lag mit der erteilten Genehmigung nur hinsichtlich der vorgelegten Gestaltung mit den Grababdeckungen von jeweils 30/50 x 99/101 cm vor; nicht jedoch hinsichtlich der errichteten Abdeckungen von 40/60 x 99/101 cm. Die Klägerin hätte also nur die Abdeckungen mit den genehmigten Maße auf der Grabstätte anbringen dürfen. Die Aufforderung zum Rückbau auf das genehmigte Maß sei bei diesem satzungswidrigen Zustand die einzig zulässige Maßnahme gewesen, um den bestehenden Verstoß gegen die Friedhofssatzung abzustellen.

Außerdem begegnete das VG dem Einwand der Klägerin, das Entfernen der Abdeckungen stelle einen Störung der Totenruhe ihrer Mutter dar. Auch unter Berücksichtigung der Totenruhe der Mutter der Klägerin sei die Maßnahme verhältnismäßig. Die Totenruhe sei nicht unantastbar und die von der Klägerin befürchtende Störung zudem nicht erheblicher als zum Zeitpunkt der Anbringung der Grababdeckung, in dem sie auf das Grab gelegt und mit der Einfassung verbunden wurde. Der Eingriff in die Totenruhe wiege daher objektiv nicht schwer, wenngleich das Gericht nachvollziehen könne, dass die Klägerin dies (subjektiv) anders empfindet.