Wegen Trennung keine Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten des Ehepartners
Urteil des Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat im August 2025 klargestellt, dass getrennt lebende Ehepartner die Bestattungskosten ihres verstorbenen Partners nicht tragen müssen. Klägerin in dem Rechtsstreit war eine 1966 geborene Witwe, die von ihrem ebenfalls 1966 geborenen und 2018 verstorbenen Ehemann seit Sommer 2015 getrennt lebte. Sie bezog seit 2017 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten keine Kinder. Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Klägerin per Bescheid vom 8. Januar 2018 aufgefordert, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde der Verstorbene auf Veranlassung der Gemeinde in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage bestattet. Die Klägerin wurde später aufgefordert, die entstandenen Kosten in Höhe von 2.248,49 Euro zu erstatten.
Um die Kosten nicht tragen zu müssen, stellte die Klägerin einen Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 74 SGB XII beim Sozialamt. Da ihrem Antrag nur teilweise entsprochen wurde, reichte sie beim Sozialgericht ihre Klage ein. In ihrer Begründung gab die Klägerin an, dass sie von ihrem Ehemann seit 2015 bis zu dessen Tod dauernd getrennt lebte. Beim zuständigen Amtsgericht war bereits seit 2017 ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Klägerin machte auch geltend, dass sie finanziell nicht dazu in der Lage sei, die ihr auferlegten Kosten zu tragen.
Das LSG Sachsen-Anhalt bestätigte zu Gunsten der Klägerin, dass sie für die Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemanns nicht aufkommen müsse. So war die Klägerin gemäß dem Bestattungsgesetz von Sachsen-Anhalt zur Bestattung ihres verstorbenen Ehemanns verpflichtet. Da sie seit 2017 Leistungen gemäß SGB II vom zuständigen Jobcenter erhielt, kam jedoch zu ihren Gunsten eine Beschränkung der Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, in Betracht. Die Übernahme der Bestattungskosten war der Klägerin nach Ansicht des Gerichts darüber hinaus auch nicht zumutbar. Denn bereits das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Bestattungspflichtigen und einem Verstorbenen, so auch eine langjährigen Trennung von Eheleuten, die Verpflichtung eines bestattungspflichtigen Angehörigen wegen Unzumutbarkeit aufheben oder beschränken kann (BSG, Urteil v. 12.12.2023, Az. B 8 SO 20/22 R).
Das LSG Sachsen-Anhalt ging zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass zwischen den seit 2015 getrennten Ehepartnern kein Einvernehmen mehr bestand, wechselseitig füreinander einzustehen. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB hat Getrenntleben zu Folge, dass zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, weil zumindest ein Ehepartner dies nicht mehr will. Die Klägerin hat seit Sommer 2015 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt, da sie in eine eigene Wohnung umzog und dort verblieben ist. Eine ehefeindliche Gesinnung bzw. Scheidungsabsicht muss nicht vorliegen (BGH, Urteil v. 25.01.1989, Az. IVb 34/88). Dem Getrenntleben kommt über das Scheidungsrecht hinaus zentrale Bedeutung zu. Zwar besteht das Band der Ehe bis zu einer Scheidung fort, das Rechte- und Pflichtengefüge ist aber, so das Gericht, den geänderten Lebensverhältnissen anzupassen. Zudem bestimmt § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), dass die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags als Ende der Ehezeit anzusehen ist. Die Klägerin hatte bereits 2017 einen Scheidungsantrag gestellt. Durch das Getrenntleben und den Scheidungsantrag waren hinsichtlich der Ehe der Klägerin weitreichende rechtliche Folgen eingetreten. Sozialrechtlich und bestattungsrechtlich führte dies nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt zu der Konsequenz, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wechselseitig nicht mehr durch den Willen verbunden waren, gegenseitig für einander einzustehen. Aus diesem Grunde war es der Klägerin nicht zumutbar die Bestattungskosten zu tragen.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.08.2025, Az. L 8 SO 31/23